Schloss zu Mainz
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Heeresgesetz

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Heeresgesetz Empty Heeresgesetz

Beitrag  Gast Mo 18 Okt 2010 - 10:21


§ 1 Aufgaben der Heeres

(1) Hauptaufgabe des Kurmainzischen Heeres (KMH) ist die Verteidigung der Provinz und die Sicherung der Städte und Wege vor feindlichen Truppen.

(2) Zu den weiteren Aufgaben des Heeres gehören Einsätze außerhalb der Provinz, wenn dies im Bündnisfall oder gemäß dem Reichsarmeegesetz erforderlich wird sowie Einsätze im Kurfürstentum Mainz, wenn diese vom Mainzer Rat beschlossen wurden.
Dies kann beispielsweise den Einsatz gegen Räuberbanden auf Kurmainzischen Hoheitsgebiet oder Unterstützung für Mainzer Dörfer bei Rückerstürmung von Rathäusern zum Zwecke der Wiedereinsetzung des rechtmäßigen Bürgermeisters umfassen.


§ 2 Heeresführung, Funktionsträger und Kommandofolgen

(1) Oberster Befehlshaber des Heeres ist der Fürst von Mainz.


(2) Das Oberkommando über das Kurmainzische Heer liegt beim Heerführer (HF). Er besitzt Befehlsrecht in sämtlichen Entscheidungen des Heeres und unterliegt nur dem Befehlsrecht des Fürsten. Er wird direkt durch den Fürsten eingesetzt und kann nur durch diesen oder durch die Heeresführung (mit drei von vier Stimmen) abberufen werden. Die Stelle des HF ist mit dem Dienstgrad Obrist zu besetzen (als Titularrang, jedoch ohne Zusatz „(brev.)“).


(3) Die Heeresführung besteht aus HF, Hauptmann (Hptm), Oberster Feldrichter (OFR) und Marschall. Der HF darf zugleich nicht Mandatsträger des Rates sein, die restlichen Mitglieder sollten wenn möglich keine Soldaten des Heeres sein.


(4) Dem Hptm obliegt die Verantwortung der Heeresverwaltung und er vertritt die Heeresführung als Wortführer im Mainzer Rat. Des Weiteren ist er der stellvertretende Heerführer (Stv HF).


(5) OFR und Marschall haben Justiz-, Kassen- und Materialverantwortung. Beide unterstützen den Hptm bei der zivilen Kontrolle des Heeres als Vertreter des Rates.

(6) Offizierstab des Heeres
Die vierköpfige Heeresführung, die Stadtkommandanten (SK) und die Bannerkommandanten (BK) bilden zusammen den ständigen Kern des Offizierstabs. Weitere Funktionsträger können (eventuell auch nur zeitlich begrenzt) in den Stab aufgenommen werden, wenn eine einfache Mehrheit der bisherigen Mitglieder dafür stimmt. Der Offizierstab hat in erster Linie eine beratende Funktion. Er kann bei internen Streitigkeiten als Schiedsgericht bzw. bei der Verhängung von internen Disziplinarstrafen als Beisitzer des Obersten Feldrichter eingesetzt werden. Vor der Verhängung von Auszeichnungen ist er anzuhören.


(7) Der SK erhält die militärische Befehlsgewalt über alle Soldaten des ihm zugeordneten Dorfes unabhängig von deren Dienstgraden, soweit sie nicht Angehörige der Heeresführung sind. Er ist verantwortlich für die Zusammenstellung der Rotten (Trupps) und die Organisation von deren Einsätzen, die Einteilung per Dienstplan für den Gendarmeriedienst sowie für die Überprüfung von Bewerbern und das ständige Aktualisieren der Soldatenakten in der Aktenverwaltung. Der SK wird durch den HF bzw. bei dessen Abwesenheit in Vertretung durch einen anderen Angehörigen der Heeresführung eingesetzt und kann nur durch den Fürsten, den HF bzw. in dessen Abwesenheit in Vertretung durch einen anderen Angehörigen der Heeresführung abgesetzt werden. Die Stelle des SK ist mit dem Dienstgrad Fähnrich bis Leutinger zu besetzen (ggf. als Titularrang mit dem Zusatz „(brev)“.
Für seine Garnison legt der SK eine Kommandofolge der Rottmeister fest und teilt einen von ihnen als festen Stellvertreter ein. Der Stellvertretende Stadtkommandant (Stv SK) vertritt den SK bei Abwesenheit im Offizierstab des Heeres.


(8 ) Der BK erhält die Befehlsgewalt über alle Soldaten des ihm unterstellten Banners unabhängig von deren Dienstgraden, soweit sie nicht Angehörige der Heeresführung sind. Wer einem Banner angehört obliegt der Entscheidung des HF bzw. in dessen Abwesenheit beim Hptm. Der BK ist verantwortlich für die Organisation seines Banners, dazu teilt er dazu geeignete Soldaten als Fähnleinführer, Logistiker, Schatzmeister und Melder ein. Einen dieser Funktionsträger bestellt er zum Stellvertretenden Bannerkommandanten (Stv BK). Dieser vertritt ihn bei Abwesenheit im Offizierstab des Heeres. Bei Einsätzen des Banners hat der BK mit seinen Funktionsträgern für eine lückenlose Dokumentation der Ereignisse Sorge zu tragen gemäß Reichsarmee-Standard.
Der BK wird durch den HF bzw. bei dessen Abwesenheit in Vertretung durch einen anderen Angehörigen der Heeresführung eingesetzt und kann nur durch den HF bzw. in dessen Abwesenheit in Vertretung durch einen anderen Angehörigen der Heeresführung abgesetzt werden. Die Stelle des BK ist mit dem Dienstgrad Fähnrich bis Leutinger zu besetzen (ggf. als Titularrang mit dem Zusatz „(brev)“.

(9) Weitere Funktionsträger des Heeres können sein:
a) Akademieoffizier (AO). Er ist verantwortlich für die Führung der Akademie sowie ihrer Ausbilder und Rekruten und damit für die Organisation der lehrgangsgebundene Ausbildung des Heeres. Er wird durch den HF eingesetzt und kann nur durch diesen oder bei dessen Abwesenheit in Vertretung durch einen anderen Angehörigen der Heeresführung abgesetzt werden. Die Stelle des AO ist mit dem Dienstgrad Feldweibel bis Fähnrich zu besetzen (ggf. als Titularrang mit dem Zusatz „(brev)“.

b) Informationsoffizier (IO). Er ist verantwortlich für die Darstellung des Heeres nach außen und fungiert als Pressesprecher beim „Militärischen APP“ in der Mainzer Weinstube, wobei alle Informationen / Verlautbarungen zuvor vom HF und in dessen Abwesenheit vom Hptm zu genehmigen sind. Weiterhin hat er sich über Vorkommnisse im Reich auf dem Laufen zu halten und den Offizierstab darüber zu informieren. Er wird durch den HF eingesetzt und kann nur durch diesen oder bei dessen Abwesenheit in Vertretung durch einen anderen Angehörigen der Heeresführung abgesetzt werden. Die Stelle des IO ist mit dem Dienstgrad Feldweibel bis Fähnrich zu besetzen (ggf. als Titularrang mit dem Zusatz „(brev)“.

c) Heeresmarketender (HM). Er ist verantwortlich für die Übersicht über / die Koordination der Fleischprämien und Soldnachzahlungen des Heeres in enger Zusammenarbeit mit dem OFR. Er wird durch den OFR eingesetzt und kann nur durch den HF, den OFR oder bei beider Abwesenheit in Vertretung durch einen anderen Angehörigen der Heeresführung abgesetzt werden. Die Stelle des HM ist mit dem Dienstgrad Fahnenjunker bis Feldweibel zu besetzen (ggf. als Titularrang mit dem Zusatz „(brev)“.

d) Heereszöllner (HZ). Er ist verantwortlich für die Übersicht über / die Koordination der Zöllner in den einzelnen Garnisonen und der Tätigkeiten bei der Überwachung von Räubern und Verdächtigen in Kurmainz in enger Zusammenarbeit mit dem Hptm. Er wird durch den Hptm eingesetzt und kann nur durch den HF, den Hptm oder bei beider Abwesenheit in Vertretung durch einen anderen Angehörigen der Heeresführung abgesetzt werden. Die Stelle des HZ ist mit dem Dienstgrad Fahnenjunker bis Feldweibel zu besetzen (ggf. als Titularrang mit dem Zusatz „(brev)“.


(10) Die Rottmeister oder Truppführer werden in ihrer jeweiligen Garnison durch den verantwortlichen SK ein- bzw. abgesetzt und sind für die Führung der ihnen unterstellten Rotten / Trupps verantwortlich.
Die Stellen der Rottmeister sind mit dem Dienstgrad Fahnenjunker bis Fähnrich zu besetzen (jedoch keine Titularränge!). Für sechs Soldaten in der Garnison kann ein SK eine Rottmeister-Stelle erschaffen.


(11) Kommandofolge / Befehlskette:
Fürst => HF => Hptm (als Vertreter OFR/Marschall) => SK / BK => Stv SK / Stv BK => Rottmeister / Fähnleinführer

Soldaten mit höherem Dienstgrad haben grundsätzlich ein Weisungsrecht gegenüber Soldaten mit niedrigerem Dienstgrad, wenn andere Punkte dieses Gesetzes keine Ausnahme rechtfertigen. Funktionsträger sollen ihren Aufgabenbereich selbstständig organisieren und ausfüllen.

Ausnahmen:
Funktionsträger des Heeres unterstehen fachlich direkt dem HF, außerhalb ihrer Funktion unterstehen sie dem zuständigen SK.


§ 3 Aufgaben und Pflichten der Soldaten

(1) Jeder Soldat und Offizier hat sich an die internen Kasernenregeln zu halten und diese zu befolgen, sofern sie konform zu diesem Gesetz sind.

(2) Soldaten und Offiziere müssen während ihres Dienstes jederzeit den Befehlen ihrer Vorgesetzten Folge leisten. Verweigert ein Soldat die Ausführung eines Befehles, so ist dies gemäß §6 (2) ein Dienstvergehen, welches immer die Verhängung einer öffentlichen Disziplinarstrafe zur Folge hat.
Der Ranghöhere darf seine Befehlsgewalt jedoch nicht für sinnlose oder eigennützige Zwecke missbrauchen. Ist dies der Fall, so muss es von den beteiligten Soldaten und anderen Zeugen gemeldet werden.

(3) Jeder Soldat muss seinen Vorgesetzten zu jedem Zeitpunkt über folgende Punkte wahrheitsgetreu unterrichten:
a) Änderung der Einsatzfähigkeit sowie Abwesenheiten, erfolgt keine Meldung wird Einsatzbereitschaft vorausgesetzt
b) Änderung der Bewaffnung
c) Level, ab dem 3. Level ist auch der Studienweg und die Armee- und Nautikkenntnisse mit %-Werten anzugeben
d) Änderung Eigenschaftswerte

(4) Alle Reservisten müssen sich spätestens einen Tag nach Einberufung bei ihren jeweiligen SK zum Dienst melden und dürfen an diesem Tag keiner Arbeit oder Studium nachgehen.

§ 4 Dienstgradgruppen, Voraussetzungen für die Dienstgrade, Beförderung

(1) Die Armee ist in folgende Dienstgradgruppen untergliedert:
a) Offiziere mit den Dienstgraden Leutinger, Hauptmann, Marschall, Oberster Feldrichter und Oberist
b) Unteroffiziere mit den Dienstgraden Fahnenjunker, Feldweibel und Fähnrich
c) Mannschaften mit den Dienstgraden Rekrut, Troßknecht, Waffenknecht, Landsknecht, Doppelsöldner, Korporal
d) Freiwillige, welche im Kriegsfall zur Verstärkung der Reserve kurzfristig eingezogen werden, jedoch keine regulären Soldaten sind. Sie führen den Dienstgrad 'Söldner'.


(2) Voraussetzungen für die Erlangung des Dienstgrades
a) Oberist
Level: 3
KP: 255
Bewaffnung: Schwert und Schild
Studium: Militärwesen (abgeschlossen)
Erfahrung:
- Früheres Ratsmandat in der Heeresleitung über eine Wahlperiode (Hauptmann, Marschall, Feldrichter)
- Bewertung durch Heeresführung (einstimmig): zum Stabsoffizier / HF geeignet
Der HF sollte aus den Reihen der Offiziere ernannt werden, er darf gleichzeitig zu diesem Posten kein Ratsamt inne haben.

b) Hauptmann
Mandatsträger des Kurmainzischen Rates
(erhält wenn vorhanden seinen alten Dienstgrad nach Ablauf Mandat zurück)


c1) Oberster Feldrichter
Mandatsträger des Kurmainzischen Rates
(erhält wenn vorhanden seinen alten Dienstgrad nach Ablauf Mandat zurück)


c2) Marschall
Mandatsträger des Kurmainzischen Rates
(erhält wenn vorhanden seinen alten Dienstgrad nach Ablauf Mandat zurück)


d) Leutinger
Level: 3
KP: 255
Bewaffnung: Schwert und Schild
Studium: Militärwesen A3
Ausbildung:
- Lehrgang "Bannerherrausbildung" (Reichsarmee) bestanden
- Lehrgang „Reichspolitik Grundlagen - Theorie 403“ (Reichsarmee) bestanden
Erfahrung:
- sechs Wochen Dienstzeit als Fähnrich
- Bewertung durch Heeresführung (einstimmig): zum Offizier geeignet


e) Fähnrich
Level: 3
KP: 201
Bewaffnung: Schwert und Schild
Studium: Militärwesen A1
Ausbildung:
- Lehrgang „Fähnrichsausbildung“ (Reichsarmee) bestanden
- vier mehrtägige RP-Lehrgänge mit abschließender Prüfung bei Reichsarmee oder Kurmainzischem Heer
Erfahrung:
- vier Wochen Dienstzeit als Feldweibel
- dreimal an einer Übung / einem Einsatz beteiligt, davon
- mindestens einmal als Angehöriger eines Banners
- Bewertung durch Stadtkommandant: zum Offizier geeignet


f) Feldweibel
Level: 2
KP: 201
Bewaffnung: Schwert und Schild
Ausbildung:
- drei mehrtägige RP-Lehrgänge mit abschließender Prüfung bei Reichsarmee oder Kurmainzischem Heer
Erfahrung:
- vier Wochen Dienstzeit als Fahnenjunker
- einmal eine Lanze / ein Korps in einer Übung / einem Einsatz geführt

g) Fahnenjunker
Level: 2
KP: 151
Bewaffnung: Schwert und Schild
Ausbildung:
- Lehrgang „Offizier- / Melderausbildung“ (Reichsarmee) bestanden
- zwei mehrtägige RP-Lehrgänge mit abschließender Prüfung bei Reichsarmee oder Kurmainzischem Heer
Erfahrung:
- vier Wochen Dienstzeit als Doppelsöldner
- an einer Übung / einem Einsatz beteiligt
- zehn Wochen Gendarmeriedienst geleistet
- fünf Wochen Diensterfahrung in anderen Provinzarmeen
- einen neuen Rekruten für das Heer geworben (Eid abgelegt)
- Bewertung durch Stadtkommandant: zum Rottmeister / Truppführer geeignet

h) Korporal
Level: 2
KP: 151
Bewaffnung: Schwert und Schild
Ausbildung:
- einen mehrtägigen RP-Lehrgang mit abschließender Prüfung bei Reichsarmee oder Kurmainzischem Heer
Erfahrung:
- sechs Wochen Dienstzeit als Doppelsöldner
- an einer Übung / einem Einsatz beteiligt
- zehn Wochen Gendarmeriedienst geleistet
- drei Wochen Diensterfahrung in anderen Provinzarmeen
- einen neuen Rekruten für das Heer geworben (Eid abgelegt)


i) Doppelsöldner
Level: 2
KP: 101
Bewaffnung: Stab und Schild
Ausbildung:
- Lehrgang „Zöllner“ (Reichsarmee) bestanden
Erfahrung:
- drei Wochen Dienstzeit als Landsknecht
- fünf Wochen Gendarmeriedienst geleistet


j) Landsknecht
Level: 1
KP: 51
Bewaffnung: Stab und Schild
Erfahrung:
- zwei Wochen Dienstzeit als Waffenknecht
- drei Wochen Gendarmeriedienst geleistet


k) Waffenknecht
Level: 1
KP: 20
Bewaffnung: Stab
Erfahrung:
- zwei Wochen Dienstzeit als Troßknecht
- eine Woche Gendarmeriedienst geleistet


l) Troßknecht
Level: 1
KP: 5
Bewaffnung: keine
Erfahrung:
- Grundausbildung bestanden, Eid auf Kurmainz abgelegt


m) Rekrut
Level: 1
KP: o
Bewaffnung: keine


n) Söldner
- ohne Bedingungen –
Nur unter Kriegsrecht

Zum Nachweis seiner Fähigkeiten muss der Betreffende einen Screenshot seiner Eigenschaftswerte und auch der Bewaffnung melden bzw. einreichen (der Spielername muss enthalten sein, Vollbild - Name steht oben im Browserfenster)
Alle Vorgesetzten ab Rottmeister aufwärts können jederzeit zur Überprüfung einen weiteren Screenshot anfordern.

(3) Beförderung
a) Soldaten haben einen Anspruch auf Beförderung, wenn sie die Voraussetzungen für einen höheren Dienstgrad erfüllen, eine entsprechende Planstelle frei ist und keinerlei Disziplinarstrafen gegen sie ausgesprochen wurden.
b) Die Beförderung der Mannschaftsdienstgrade obliegt den jeweiligen SK oder deren Vertreter.
Die Beförderungen können jedoch erst ausgesprochen werden, sobald die Vorraussetzungen erfüllt wurden.
(siehe Heergesetz §4 Absatz 2.).
c) Die Beförderung der Unteroffiziere wird von der Heeresführung vorgenommen. Der jeweilige SK empfiehlt der Heeresführung hierbei einen geeigneten Kandidaten.
d) Voraussetzung zur Beförderung in den Unteroffiziersrang ist eine offene Planstelle innerhalb der jeweiligen Kaserne oder eine freie Planstelle des Heeres (siehe HG Artikel 1 (9)).

e) Die Beförderungen der Offiziere werden ausschließlich durch den Regenten vorgenommen. Offiziere werden laut §4 Absatz 3. erst befördert, wenn eine damit verbundene Planstelle mit einhergeht (siehe HG Artikel 1).

g) Titularränge: Dies sind Ehrenränge, die einem Soldaten temporär verliehen werden. Sie sind immer an eine Funktion / eine Planstelle gebunden. Entfällt diese Voraussetzung, so erhält der Soldat seinen vorherigen Rang zurück. Soldaten, die einen Titularrang inne haben, müssen als sichtbares Zeichen den Zusatz „(brev)“ zu ihrem Dienstgrad tragen (für „Brevet“; Titularrang). Ausnahmen bilden hier die Vier Offiziere der Heeresführung; sie tragen keinen Zusatz zu ihrem Dienstgrad.
h) Die Heeresführung besitzt bei sämtlichen Beförderungen Vetorecht, sofern ernsthaft berechtigte Einwände bestehen.

i) Bei Unstimmigkeiten ist der Regent anzurufen; ihm obliegt die endgültige Entscheidungsgewalt.


(4) Heeresreserve, Dienstgradzusätze
a) Neben Soldaten im aktiven Dienst umfasst das Heer auch noch Reservisten. Diese sind von Gendarmeriediensten, Appellen u.ä. grundsätzlich befreit. Sie können bei Einsätzen aktiviert werden, unter Kriegsrecht werden sie automatisch in den aktiven Dienst berufen.

b) Ein Wechsel zwischen aktivem Dienst und Dienst in der Reserve ist auf Antrag eines Soldaten jederzeit möglich, soweit es sich hierbei nicht um Ratsmitglieder handelt.

c) Soldaten des Heeres, die ein Ratsmandat erhalten haben oder zum Bürgermeister ihrer Stadt gewählt worden sind, sind für die Dauer ihrer Amtszeit grundsätzlich in die Reserve zu versetzen und vom aktiven Dienst in ihren Garnisonen zu befreien. Für Ratsmitglieder, die nicht in der Heeresführung verwendet werden, kann durch den zuständigen SK über den HF beim Fürsten eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, um sie im aktiven Dienst zu belassen. Für Angehörige der Heeresführung (nicht HF) ist dies nicht möglich. Dies betrifft lediglich ihre Verwendung in ihren Garnisonen und wirkt sich nicht auf ihre Verwendung in der Heeresführung aus.
Des Weiteren sind Ratsmitglieder (auch wenn sie mit Ausnahmegenehmigung noch im aktiven Dienst sind) sowie Bürgermeister grundsätzlich nicht für Gendarmeriedienste o.ä. einzuteilen, auf Antrag eines SK kann der HF in begründeten Fällen (z.B. Personalmangel) eine Ausnahme hiervon genehmigen.
d) Dienstgradzusätze: Reservisten des Heeres tragen ein „der Reserve“ bzw. ein „d.R.“ hinter ihrem Dienstgrad, aus dem Heer ausgeschiedene Soldaten dürfen – soweit ihnen ihr Rang nicht ausdrücklich aberkannt wurde – den Zusatz „außer Dienst“ bzw. ein „a.D.“ hinter ihrem letzten Dienstgrad vor Ausscheiden tragen.


§ 5 Besoldung

1.) Die Besoldung beträgt für Reservisten bei aktivem Einsatz nach § 1 und bei Soldaten im Dienst 16 Taler pro Tag. Dies gilt für Übungen, Einsätze und den Gendarmeriedienst als Feldjäger.
2) Ein Führer eines Korps / einer Lanze bekommt 18 Taler pro aktivem Diensttag, gleiches gilt für Oberfeldjäger sowie für Funktionsträger in einem im Einsatz befindlichen Banner.

3) Der Bannerkommandant erhält einen Sold von 25 Talern pro Diensttag.

4) Marschall, Feldrichter und Hauptmann als Mitglieder des Mainzer Rates erhalten keinen Sold.

5) Auf Vorschlag des Heerführers können im Einzelfall wegen besonderer Leistungen zusätzlich Prämien in Form von Lebensmitteln gewährt werden.


§ 6 Disziplinarstrafen

(1) Die Heerführung behält sich vor, sämtliche Vergehen gegen das Militärgesetz in besonders schweren Fällen zum Zivilgericht weiter zu leiten.

(2) Öffentliche Disziplinarstrafen werden nach Absprache zwischen mindestens zwei Mitgliedern der Heerführung zur Anklage beim Staatsanwalt eingereicht, der dann stellvertretend Klage für die Provinz erhebt.
Interne Disziplinarstrafen werden vom Marschall geprüft und an den Obersten Feldrichter weiter gegeben, der die entsprechenden Strafen festlegt.

Gründe und Verstöße für ein Disziplinarverfahren,
sind im Disziplinarstrafenkatalog zu finden (siehe HG Artikel 6 (5)).

(3) Die Straffestsetzung erfolgt nach Antrag des Heerführers durch den obersten Feldrichter. Bei einer öffentlichen Verhandlung setzt der oberste Feldrichter die Strafe fest. Diese wird ohne weitere Prüfung durch den Richter in seinem Urteil übernommen. Hierzu wird der oberste Feldrichter als Zeuge der Anklagevertretung aufgerufen.


(4) Disziplinarstrafenkatalog:

Es wird zwischen 3 Stufen unterschieden. Leichte Vergehen, mittlere Vergehen und schwere Vergehen.

Stufe 1 Leichte Vergehen:
Unerlaubt abwesend
Unerlaubtes Verreisen

Stufe 2 Mittlere Vergehen:
Wiederholungsfälle der Stufe 1
Falschaussage (Betrug)
unehrenhafte Handlungen (Sklaverei, Hexerei, Beleidigungen, Rufmord)
Befehlsverweigerung.

Stufe 3 Schwere Vergehen:
Überfälle
Mord
Raubmord
Spionage
Befehlsverweigerung im Einsatz
Fahnenflucht
Wiederholungsfälle der Stufe 2


(5) Mögliche Strafen:
intern:
a) Rüge
b) Degradierung
c) unehrenhafte Entlassung

öffentlich:
a) Geldstrafe
b) Gefängnis
c) Hinrichtung


(6) Bei der Straffestsetzung sind folgende Aspekte zu beachten:
strafmildernd wirkt sich aus:
- Rang eines Soldaten oder Reservisten
- höhere Gewalt

strafverschärfend wirkt sich aus:
- Rang eines Offiziers
- Wiederholungsfall
- Vergehen bei einem militärischen Einsatz oder Manöver

(7) Disziplinarstrafen sind von der Berufung ausgeschlossen und in der Kaserne aktenkundig zu vermerken.

Vergehen der ersten Stufe werden intern ausgesprochen.

Vergehen der zweiten Stufe können sowohl zur internen als auch zur öffentlichen Anklage gebracht werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Heeresführung.

Vergehen der dritten Stufe, führen zu einer internen Anklage die der oberste Feldrichter erhebt sowie auch zur einer öffentlichen Anklage durch den Staatsanwalt.


Bei internen Verhandlungen legt der oberste Feldrichter die strafen fest.
Zuständig für die Ermittlungen ist der Marschall.

Der Hauptmann ist in jedem fall zu benachrichtigen.
Heerführer, Marschall und Oberster Feldrichter sind ihm in jedem Fall der Anklage rechentschaftspflichtig.
Ansonsten greift §1 Absatz (1).

Bei öffentlichen Verhandlungen durch das Gericht Mainz legt der Richter das Urteil fest.


§7 Kriegsrecht

1) Das Kriegsrecht kann nur vom Mainzer Rat mit Zwei-Drittel-Mehrheit ausgerufen werden.

2) Der HF führt den Oberbefehl aller Truppen in der Provinz. Bürgermeister und Büttel unterstehen mit der Ausrufung des Kriegsrechtes sofort dem militärischen Oberbefehlshaber und müssen diesem ohne Bedingung folge leisten. Jede Befehlsverweigerung im Kriegsfall wird als Hochverrat gewertet.

3) Jeder Bürgermeister muss den Ausnahmezustand mit dem offiziellen Anweisungen des Mainzer Rats als Bürgermeisterbrief umgehend an die Bürger seiner Stadt versenden.

4.) Im Kriegsfall können alle Stellenangebote, die nicht der Verteidigung dienen und der Ernährung der Bevölkerung, unter Strafe gestellt und verboten werden. Dies soll insbesondere für starke Spieler zusätzlichen Anreiz geben, sich den Truppen anzuschließen.

5.) Alle Reisegruppen (in- wie ausländische) sind sofort zu untersagen, da Ihre Sicherheit durch feindliche Armeebewegungen nicht gewährleistet ist.

6.) Alle Bürger mit hoher Kampfkraft werden dazu aufgerufen, sich freiwillig dem Kurmainzischen Heer anzuschließen und während des Krieges keiner anderen Arbeit nachzugehen.

7.) Sind Städte und die Provinz (Burg, HBV) unter Bedrohung durch feindliche Gruppen, müssen alle nicht benötigten Waren und Gelder über Nacht in Aufträge ausgelagert werden.

8.) Im Falle der Feindlichen Besetzung der Burg ist auf verbündetem Territorium oder befriedetem Gebiet eine Exilregierung zu bilden, die vom letzten Fürsten angeführt wird.
Alle Truppenverbände müssen sich zu einem vom HF bezeichneten Ort zurückziehen oder bei Nichtmobilität durch feindliche Gruppen auflösen, um der Vernichtung zu entgehen - und dann weitere Befehle abwarten.

9) Anweisungen feindlicher Besatzer ist nicht Folge zu leisten bis die Exilregierung von Mainz einen Friedens- bzw. Kapitulationsvertrag geschlossen hat oder die Besatzer vernichtend geschlagen wurden.


§ 8 Ein- und Austritt in das Kurmainzische Heer

1) Die Bewerbung für den Eintritt in das Heer erfolgt schriftlich unter Angabe aller erforderlichen Angaben im Bewerbungszelt des Kurmainzischen Heeres. Mit der Bewerbung werden die Regelungen des Armeegesetzes verbindlich anerkannt. Die Heeresführung entscheidet über die Aufnahme als Soldat und kann eine Bewerbung ohne Begründung ablehnen. Nach seiner Aufnahme und nach erfolgter Grundausbildung hat der Soldat einen Treueeid gegenüber dem Fürst von Mainz und der Verfassung der Provinz zu leisten. Vor dem Ablegen des Treueeides kann ein Soldat durch die Heeresführung ohne Angaben von Gründen entlassen werden, wenn sein Verhalten nicht den Anforderungen entspricht oder die bei der Bewerbung gemachten Angaben sich als unvollständig bzw. falsch herausgestellt haben.
(2) Mitgliedern von Orden ist es nicht erlaubt im Kurmainzischen Heer als reguläre Soldaten zu dienen. Sie können aber nach Verhängung des Kriegsrechts als Söldner angeheuert werden. Über Gewährung und Rücknahme von Ausnahmen für einzelne Orden kann der Mainzer Rat mit Zwei-Drittel-Mehrheit befinden.

(3) Ein Austritt aus dem Heere ist jederzeit grundsätzlich möglich, sofern sich das Kurfürstentum Mainz nicht unter Kriegsrecht befindet oder den Soldaten betreffende besondere Umstände vorliegen. Dazu ist ein Antrag an den Heerführer oder seinen Stellvertreter zu stellen, Gründe müssen nicht aufgeführt werden. Bevor die Entlassung aus dem Heer und damit das Entbinden von dem Treueeid wirksam wird, muss dieser Antrag durch den HF oder seinen Stellvertreter bestätigt worden sein. Sprechen bestimmte Umstände wie aktuell anliegende disziplinare Vergehen gegen einen Austritt, so kann dieser bis zur Klärung der Situation verweigert werden.
Im Kriegsfall ist ein Austritt nur aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände möglich. Auch hier ist ein Antrag an den Heerführer zu stellen, der diesen genehmeigen muss.
Auch nach Austritt ist der ehemalige Soldat zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 9 Rang- und Auszeichnungserschleichung

1) Wer ohne offizielle Beförderung einen höheren Rang einnimmt oder sich mit einer militärischen Auszeichnung schmückt, die ihm nicht offiziell von den dazu Berechtigten verliehen wurde, muss dies sofort korrigieren.
2) Bleibt die Korrektur aus, können über den Betreffenden Disziplinarstrafen bis zum Ausschluss aus dem Heer verhängt werden. War die Erschleichung öffentlich wahrzunehmen, muss auch die Disziplinarstrafe öffentlich sein.

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