Schloss zu Mainz
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Justizcharta zu Mainz

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Beitrag  Gast Mo 18 Okt 2010 - 10:14


I. Geltungsbereich und Gegenstand

Die Justizcharta des Fürstentums Mainz übernimmt den Geltungsbereich des Gesetzbuches von Mainz.
Der Gegenstand der Justizcharta ist die Regelung von Strafverfolgung und Strafprozessen, sowie jeglicher Angelegenheiten, die die Justiz im Fürstentum betreffen.

Wann eine Straftat vorliegt, die durch die Gerichtsbarkeit des Fürstentums Mainz zu verfolgen ist, regeln die Gesetze, Erlasse, Verwaltungsakte des Fürstentums Mainz, sowie alle Dekrete der selbstverwalteten Gebietskörperschaften auf dem Gebiet des Fürstentums Mainz.

II. Strafverfolgung

(1) Die Bürgermeister ernennen Dorfbüttel, die gemeinsam mit den Bürgermeistern Zutritt zum Büttelbüro des Fürstentums erhalten und dort, ebenso wie der Staatsanwalt selbst, Vergehen beziehungsweise Verdachtsmomente auf Vergehen gegen geltendes Recht anzeigen.
Aus den Reihen der Büttel eines Dorfes bestimmt der entsprechende Bürgermeister einen Oberbüttel, der die Arbeit der anderen Büttel koordiniert. Die weiteren Tätigkeitsgebiete der Oberbüttel werden gegebenenfalls an anderen Stellen der Justizcharta definiert.

(2) Der Richter und der Staatsanwalt haben bei der Ernennung der Dorfbüttel ein Veto-Recht

(3) Nachdem die Beweise zusammengetragen wurden, eröffnet der Staatsanwalt des Fürstentums Anklage gegen den Verdächtigen, sofern er das Verfahren als aussichtsreich für eine Verurteilung ansieht.

(4) Justizverträge haben gemäß ihrem Wortlaut Gültigkeit. Prozesse, die durch einen solchen eröffnet werden, müssen nicht nach dem unter (1) und (2) genannten Ablauf eröffnet werden.

III. Außergerichtliche Einigungen

§ 1 - Sklaverei
(1) Wird ein Bürger verdächtigt, sich der Sklaverei schuldig gemacht zu haben, kann ein Prozess abgewendet werden, indem er dem Opfer den ausstehenden Betrag zukommen lässt.

(2) Bei einem Verdacht auf Sklaverei muss ein Büttel, vor einer Strafanzeige, dem Verdächtigen die Möglichkeit der Ausgleichszahlung an den Geschädigten schriftlich anbieten.

(3) Lehnt das Opfer die Ausgleichszahlung ab oder reagiert weder auf ein Anschreiben eines Büttels noch auf die Benachrichtigungen vom Täter bezüglich einer Ausgleichsregelung, kann der Bürgermeister den Betrag zugunsten des Rathauses vom Täter einfordern.

(4) Der Staatsanwalt kann bei wiederholter, berechtigter Anzeige wegen Sklaverei das Ausgleichsverfahren stoppen und sofort Anklage erheben.

(5) Auch nach einem durchgeführten Ausgleich, gilt eine Rehabilitationsfrist gemäß VI.

§ 2 - Betrug
(1) Verstöße gegen zeitweilige Marktbeschränkungen können durch Rückführung der betreffenden Waren zu denselben Preisen ausgeglichen werden, sodass es zu keiner Anklage kommen muss.

(2) Einem Verdacht auf einen solchen Verstoß gehen die Büttel erst einmal in der Form nach, dass sie dem Verdächtigen nahelegen gemäß (1) eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

(3) Der Staatsanwalt kann bei wiederholter, berechtigter Anzeige wegen Verstöße gegen zeitweilige Marktbeschränkungen das Verfahren zur außergerichtlichen Einigung stoppen und sofort Anklage erheben.

(4)Auch nach einem durchgeführten Ausgleich gilt eine Rehabilitationsfrist gemäß VI.

§ 3 - Außergerichtliche Bezahlung der Prozessschuld
(1) Ein Täter kann im Falle einer Geldbuße diese anstelle des Kaisers auch der Provinzkasse zukommen lassen
(2) Hierzu muss er sein Einverständnis im Falle einer etwaigen Verurteilung vor Urteilsverkündung schriftlich dem Richter mitteilen.
(3) Erfolgt im Zuge eines Verfahrens mit vorliegendem Einverständnisses ein Schuldspruch, so muss der Verurteilte die verhängte Geldstrafe, mit Ausnahme eines Talers, an die Provinz bezahlen.
(4) Freiheitsstrafen bleiben hiervon unberührt.
(5) Zahlt ein Täter, trotz entsprechender, vorheriger Erklärung, binnen einer Frist von 7 Tagen nicht die im Schuldspruch genannte Summe an die Provinz, macht er sich des Betruges schuldig.

IV. Prozessordnung

§ 1 - Die Anklage
(1) Der Staatsanwalt muss alle ihm bekannten Beweise in der Anklageschrift vorbringen.
(2) Später auftauchende Beweise oder Gegenbeweise zu von der Verteidigung vorgebrachten Beweisstücken können auch in der Anklagerede nachgereicht werden.
Später auftauchende Beweise oder Gegenbeweise müssen frühestmöglich vorgebracht werden.
(3) Der Staatsanwalt erklärt in der Anklageschrift, wessen der Beschuldigte angeklagt ist.
(4) Der Beklagte kann nur für das angeklagte Vergehens verurteilt werden.
(5) Justizverträge finden Anwendung gemäß ihres Wortlauts.
(6) Bei Verstößen gegen IV. §1 1-5 hat ein Freispruch aus formalen Gründen zu erfolgen..

§ 2 - Die Verteidigung
(1) Die Verteidigung hat Gegenbeweise, mildernde Umstände oder angemessene Kritik an der Beweisführung der Anklage vorzubringen.
(2) Es ist das Recht des Angeklagten, zu den Vorwürfen zu schweigen, dies wird nicht als Schuldeingeständnis gewertet.
(3) Beleidigungen gegen Prozessbeteiligte, Falschaussagen und Beweisfälschung können vom Richter mit einem Ordnungsgeld bestraft werden. Wird ein Ordnungsgeld gegen den Angeklagten verhängt und lautet das Urteil des Prozesses auf schuldig, so kann dieses auf das Urteil aufgeschlagen werden.
(4) Zusätzlich zu (3) kann der Staatsanwalt separat Anklage erheben.

§ 3 - Zeugenaussagen
(1) Anklage und Verteidigung können Zeugen vorladen.
(2) Eine Zeugenaussagen vor Gericht erfolgt ausschließlich freiwillig, wobei die Aussage der Wahrheit entsprechen muss.
(3) Die Bewertung von Zeugenaussagen liegt im Ermessen des Richters.
(4) Lädt die Verteidigung sich selbst als Zeugen, so ist dies mit einem Ordnungsgeld zu ahnden.

§ 4 - Das Urteil
(1) Dem Richtervertrag ist Folge zu leisten.
(2) Ein Schuldspruch erfolgt nur bei unzweifelhaft bewiesener Schuld des Beklagten.
(3) Als Beweise, die zur Urteilsfindung beitragen, gelten
Protokolle
Geständnisse
Zeugenaussagen

(4) Sonderbemerkungen zu Wirtshausprotokollen:
Lediglich ein hinreichend langes Protokoll ist im Prozess als Beweismittel zugelassen.
(5) Sonderbemerkung zu Inventarlisten:
Es muss eindeutig ersichtlich sein, von wem die Inventarliste stammt und wann diese erstellt wurde damit sie im Prozess als Beweismittel verwertbar ist.
(6) Das Strafmaß ist gemäß Abschnitt V zu bestimmen.
(7) Ebenfalls Einfluss auf das Strafmaß finden:
- Reue des Angeklagten
- Kooperation des Angeklagten
- Vorstrafen
- Lebensalter und Erfahrung des Täters
- Wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten
(8 ) Justizverträge finden Anwendung gemäß ihres Wortlauts.

§ 5 - Das Prozessregister
(1) Der Richter legen nach Prozessende eine Akte im Prozessregister des Kurfürstentums Mainz an, in der das Protokoll des Prozesses festgehalten ist.
(2) Veränderungen dürfen hierbei nur an dem äußeren Erscheinungsbild durchgeführt werden. Der Wortlaut aller Aussagen und Schriften muss erhalten bleiben.
(3) Die Akte ist aufzubewahren. Sie kann zum Beispiel bei einer eventuellen Berufung (s. u.) benötigt werden.
(4) Eventueller zusätzlicher Schriftverkehr, wie die Benachrichtigung über die Möglichkeit der Stellung eines Gnadengesuchs, sind beizufügen.
(5) Mehrmaliges Unterlassen der Erstellung eines Prozessregisters ist durch den Regenten zu ahnden.

§6 - Das Gottesurteil
(1) Fordert das Opfer einer Straftat, bis zu drei Tage nach Anklageerhebung, den Beschuldigten innerhalb des Fürstentums Mainz zu einem Duell als Gottesurteil und tritt dieser an, so ersetzt der Ausgang dieses die Rechtsfindung im Gerichtsverfahren durch den Richter.
(2) Verliert der Herausforderer, so ist der Beschuldigte frei zu sprechen.
(3) Verliert der Herausgeforderte, so ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen und zu einer formalen Geldstrafe von einem Taler zu verurteilen.

V. Strafmaß

Sklaverei: Schadensanteil zuzüglich 2 bis 20 Taler pro Vergehen.

Betrug:
- Verstoß gegen zeitweilige Lizenzvorgaben: Die Hälfte des Gesamtverkaufspreises.
- Verstoß gegen zeitweilige Preisschranken: Die Hälfte der Differenz aus Verkaufspreis und Preisschranke für jedes Verkaufsobjekt.
- Falschaussagen vor Gericht, sowie die Fälschung von Beweismittel: Hohe Geldstrafe bis hin zur Haftstrafe in besonders schweren Fällen.
- Wahlbetrug: Hohe Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe von einem Tag
- Veruntreuung von Mandatswaren: Bei Ersatz des vollständigen Inhaltes Geldstrafe bis zu 50 Talern. Wird der veruntreute Inhalt nicht ersetzt, Geldstrafe bis zu 120% des vom Richter geschätzten Gegenwertes zuzüglich einer möglichen Haftstrafe.Wird der Mandatsschaden nicht ersetzt eine Geldstrafe von bis zu 120% des Schadens zuzüglich einer möglichen Haftstrafe von bis zu drei Tagen.
- Unterschlagung des Mandates: Erfolgt keine Rückgabe des Mandates nach Anforderung des Ausstellers 100 Taler zuzüglich 5% des privaten Mandatswertes zum Zeitpunkt des Stellens der Anzeige
- Steuerbetrug eines Bürgermeisters: Hälfte der Steuerschuld zuzüglich einer möglichen Haftstrafe
Die Steuerschuld bleibt bestehen und muss weiterhin beglichen werden.
- Steuerbetrug eines Bürgers: Hälfte der Steuerschuld, bis zu einem Höchstbetrag von 100 Taler oder eine eintägige Haftstrafe.
Die Steuerschuld bleibt bestehen und muss weiterhin beglichen werden.
- Beleidigung, Drohung oder Nötigung: Geldstrafe bis 40 Taler zuzüglich einer möglichen eintägigen Haftstrafe. Ist das Opfer Adelig oder Amtsträger ist das Strafmaß zu verdoppeln
- Raub: Geldstrafe in Höhe des Gegenwertes des geraubten Beutegutes, sowie bis 150 zusätzlichen Talern zuzüglich einer möglichen Haftstrafe.
- Wiederholungstäter - Bei Wiederholungstätern kann, im Rahmen des Richtervertrages, das Strafmaß erhöht werden.

Störung des öffentlichen Friedens:
- Beleidigung, Drohung oder Nötigung:
Geldstrafe bis 40 Taler zuzüglich einer möglichen eintägigen Haftstrafe.
- Beleidigung, Drohung oder Nötigung von Adligen und Amtsträgern:
Geldstrafe bis 80 Talern zuzüglich einer möglichen maximal zweitägigen Haftstrafe.
- Raub: Geldstrafe in Höhe des Gegenwertes des geraubten Beutegutes, sowie bis 150 zusätzlichen Talern zuzüglich einer möglichen Haftstrafe.

Verrat ist mit einer Haftstrafe zu bestrafen.

Hochverrat:
Hochverrat ist mit Haftstrafe, oder dem Tode zu bestrafen.
Zusätzlich kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Hexerei:
Hexerei ist gemäß des Richtervertrags oder Erlassen des Kaisers zu bestrafen.

VI. Wiederholungstäter

(1) Als Wiederholungstäter gilt ein Verurteilter, wenn er für das gleiche Vergehen innerhalb der Rehabilitationsfrist erneut verurteilt wird.
(2) Als Wiederholungstäter gilt auch ein Verdächtiger, der zuvor ein Ausgleichsverfahren nach III durchgeführt hat, und sich [jedoch] innerhalb der Rehabilitationsfrist erneut des gleichen Vergehens schuldig macht.
(3) Die Rehabilitationsfristen sind:
Sklaverei: 30 Tage
Betrug: 45 Tage
Störung des Öffentlichen Friedens: 60 Tage
Verrat: 75 Tage
Hochverrat: 90 Tage

(4) Bei Verurteilung einer Wiederholungstat kann der Richter das Strafmaß über den normalen Rahmen hinaus erhöhen.

VII. Verjährung

(1) Ein Verbrechen kann nur vor dem Verstreichen der Verjährungsfrist angeklagt werden.
(2) Die Verjährungsfristen sind:
Sklaverei: 2 Monate
Betrug: 3 Monate
Störung des Öffentlichen Friedens: 4 Monate
Verrat: 5 Monate
Hochverrat: 6 Monate

VIII. Berufung

(1)Das zuständige Berufungsgericht für den Mainzer Gerichtshof ist das Reichskammergericht des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.

IX. Begnadigung

(1) Will der Richter die Todesstrafe aussprechen, muss er zuvor den Angeklagten auf sein Recht hinweisen, Gnadengesuch beim Regenten stellen zu können.
(2) Der Angeklagte hat danach eine Woche Zeit, beim Regenten schriftlich ein Gnadengesuch zu stellen, mit dem Inhalt, die angekündigte Todesstrafe in eine andere Strafe umzuwandeln.
(3) Über das Gnadengesuch entscheidet der Regent.
(4) Wird dem Gnadengesuch stattgegeben entscheidet der Richter über das neue Strafmaß.

X. Ächtung

(1) Die Acht kann nur ausgesprochen werden wenn innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt wurde.

- Mord in drei Fällen
- Raub oder Diebstahl in vier Fällen
- Hochverrat in zwei Fällen
- Hochverrat mit unnötigem Schaden

(2) Der Richter stellt beim Regenten einen Antrag auf Verhängung der Acht, welcher zudem von Staatsanwalt und vier weiteren Ratsmitgliedern bestätigt werden muss.
(3) Der Regent entscheidet über den Antrag.
(4) Der Geächtete wird per Briefboten über die Verhängung benachrichtigt
(5) Wurde die Acht verhängt, so verliert der Betroffene den Schutz durch die Justiz und wird jedweder Tätigkeit für das Fürstentum Mainz ausgeschlossen.
(6) Wird ein Geächteter erneut straffällig, darf mit militärischen Mitteln gegen ihn vorgegangen werden.
(7) Die Acht ist auf drei Monate befristet. Der Regent kann den Verurteilten nach zwei Monaten begnadigen.
(8 ) Wird ein ehemals Geächteter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Acht erneut straffällig, kann der Regent die Acht erneut verhängen.

Inkrafttreten am 08.04.1458

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